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Hier erhält man die aktuellen Geschehnisse rund um das Thema P-Konto. Neben den grundlegenden Angelegenheiten, wie beispielsweise die Frage, ob man überhaupt zur Einrichtung eines solchen Kontos berechtigt ist, werden darüber hinaus weitere Fragen erörtert sowie aktuelle Entwicklungen bekannt gegeben.

Tags: girokonto p-konto pkonto kontopfändung pfändungsschutz schutz
Einträge: 10 Kategorie: Insolvenz, Konkurs
aktualisiert am: 04.04.2013 - 21:20:19
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Die P-Konto-Bescheinigung - Drei sichere Schritte zum Schutz vor Kontopfändung {jumi [*3]} So schützen Sie Ihr Konto 1. P-Konto-Bescheinigung bestellen 2. Unterlagen senden 3. P-Kontobescheinigung bei der Bank vorlegen
Pfändungsschutz ab 01.01.2012 nur noch mit dem Pkonto Der Jahreswechsel wird in wenigen Tagen vielfach zu einem bösen Start ins Neue Jahr führen.Die bisherige Möglichkeit auch nach einer Pfändung bis zu 7 Tagen über Sozialleistungen zu verfügen, endet am 31.12.2011.Ab dem 01.01.2012 ist Guthaben - egal woher es kommt - nur noch mit dem Pfändungsschutzkonto, dem Pkonto, vor Pfändungen geschützt.Ohne ein Pkonto erhalten Gläubiger über eine Kontopfändung ab dem 01.01.2012 somit Zugriff auf Sozialleistungen. Sie können Ihre Bezüge ab dem 01.01.2012 nur noch vor Pfändungen schützen, indem Sie Ihr Konto in ein Pkonto umwandeln. Hier erfahren Sie Schritt für Schritt, wie Sie auch zukünftig Ihr Guthaben schützen:1. Schritt - Umwandlung Ihres Kontos in ein Pfändungsschutzkonto = PkontoUm Ihr Guthaben zukünftig zu schützen müssen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einmalig beantragen, dass Ihr Konto zukünftig als Pkonto geführt wird. Jede Bank und Sparkasse ist dann gesetzlich verpflichtet, Ihr Konto innerhalb von 4 Werktagen in ein Pkonto umzuwandeln.2. Schritt - Sichern Sie sich die richtigen Freibeträge mit der Pkonto-BescheinigungNach der Umwandlung Ihres Konto in ein Pkonto ist automatisch nur ein Grundfreibetrag in Höhe von 1.028,89 € vor Pfändungen geschützt. Dies gilt für Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld, Hartz IV-Leistungen, Sozialleistungen und Umsätze aus einer selbständigen Tätigkeit. Der Grundfreibetrag kann erhöht werden, wenn Sie Sozialleistungen für andere auf Ihrem Konto erhalten, einen Ehegatten haben, der kein eigenes Einkommen oder nur ein geringes Einkommen hat und/oder wenn Sie Kinder haben. Auch für Kindergeld gibt es einen extra Freibetrag. Den richtigen Freibetrag sichern Sie sich mit der Pkonto-Bescheinigung. Die Erhöhung des Grundfreibetrages erfolgt nur noch über die Pkonto-Bescheinigung. Eine Freigabe durch das Gericht brauchen Sie dann nicht mehr. Wir erstellen bundesweit die Pkonto-Bescheinigung zum Preis von 30,00 €. Die von uns erstellte Bescheinigung ist bei allen Banken und Sparkassen in Deutschland gültig. Eine Übersicht über alle Freibeträge, die wir bescheinigen können finden Sie unten. Die Bescheinigung können Sie online beauftragen.3. Schritt - Legen Sie die Bescheinigung Ihrer Bank oder Sparkasse vorWir erstellen die Bescheinigung zur Einrichtung Ihrer Freibeträge und schicken Ihnen die Bescheinigung in der Regel innerhalb von 48 Stunden zu. Die Bescheinigung müssen Sie dann nur noch Ihrer Bank oder Sparkasse vorlegen. Dort wird dann der von uns bescheinigte Freibetrag auf Ihrem Pkonto eingerichtet. Über diesen Freibetrag können Sie dann immer verfügen - auch nach einer Pfändung.Unsere Empfehlung:Reagieren Sie schnell. Es ist zu befürchten, dass zu Beginn des Jahres ein Flut von Kontoumwandlungen auf die Banken und Sparkassen zukommen. Es kann dann zu langen Wartezeiten kommen, in denen Sie über Ihr Guthaben nicht verfügen können. Wir empfehlen daher dringend das Pfändungsschutzkonto noch in diesem Jahr einzurichten.
Kontopfändungen nehmen eine immer größere Bedeutung in der Zwangsvollstreckung ein. Vorsichtige Schätzungen gehen von 350.000 bis 370.000 Kontopfändungen im Monat aus. Nach der bisherigen Rechtslage führt die Pfändung eines Girokontos zunächst zur kompletten Blockade des Kontos. Bargeldlose Zahlungen des täglichen Lebens wie z.B. die Überweisung der Miete und Stromkosten können nach Eingang einer Pfändung vom Inhaber des gepfändeten Kontos ebenso wie Bargeldabhebungen nicht mehr vorgenommen werden.
Die neuen Freibeträge auf dem Pkonto sind Inkraft getreten. Der Sockelfreibetrag oder Grundfreibetrag auf dem Pkonto wurde auf 1.028,89 € erhöht. Zuvor betrug der Grundfreibetrag nur 985,15 €. Der erste weitere Freibetrag für die erste Person, der aufgrund Gesetzes Unterhalt geschuldet wird oder für die Leistungen entgegengenommen hat sich von 370,76 € auf 387,22 € erhöht. Für jede weitere Person kann ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 215,73 € bescheinigt werden. Wir erstellen Ihnen die Bescheinigung, bundesweit für alle Freibeträge. Alles aus einer Hand. Die Bescheinigung wird von Herrn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Max Postulka erstellt. Sie kann bei allen Banken und Sparkassen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden. Zur Bestellung Eine Übersicht über alle Freibeträge finden Sie auf unserer Startseite.
Gute Nachricht für alle Inhaber eines P-Kontos. Nach nur einem Jahr steht die erste Erhöhung des automatischen Sockelfreibetrages auf dem Pkonto an. Der derzeitige Grundfreibetrag von 985,15 € wird voraussichtlich zum 01. Juli 2011 auf 1.028,98 € erhöht. Ob auch die weiteren Freibeträge erhöht werden, steht noch nicht fest.
Ursprünglich sollte die Pfändungstabelle nach § 850c ZPO in der Fassung vom 01.07.2007 alle 2 Jahre angepasst und erhöht werden.Zum 01.07.2009 ist jedoch keine Erhöhung erfolgt. Nach derzeitigem Stand soll eine neue Pfändungstabelle zum 01.07.2011 in Kraft treten. Die Pfändungsfreigrenzen werden dann angepasst und endlich erhöht. Alle Arbeitgeber müssen dann automatisch die neuen Pfändungsfreigrenzen anwenden, auch bei bereits laufenden Pfändungen. Im Schnitt werden die Pfändungsfreibeträge um 4,4% steigen. Sobald die neue Pfändungstabelle vorliegt, werden wir weiter berichten.Die aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier. 
Leider gibt es bis heute noch keinen Anspruch auf ein Girokonto für jedermann. Es gibt aber eine Empfehlung der im zentralen Kreditausschuss (ZKA) zusammengeschlossenen Spitzenverbände, wonach alle Kreditinstitute für jeden Verbraucher ein sog. Girokonto für jedermann bereit halten sollen. Es soll so jedem Verbraucher ermöglicht werden, am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilzunehmen. Die grundsätzliche Bereitschaft hierzu hat die Kreditwirtschaft erklärt. Die Bereitschaft zur Kontoeröffnung und Kontoführung ist unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, z. B. laufende Leistungen zur Sicherungd es Lebensunterhalts (Hartz IV/ALG 2) oder Sozialhilfe gegeben. Die Empfehlung greift nur dann nicht, wenn bereits ein Girokonto bei einer anderen Bank geführt wird. Besteht der Wunsch auf Neueinrichtung eines Kontos wegen einer vorhandenen Pfändung, hilft die Umwandlung in ein P-Konto. Zur Umwandlung ist jede Bank oder Sparkasse innerhalb von vier Werktagen gesetzlich verpflichtet.Haben Sie bisher kein Konto und möchten ein Girokonto eröffnen, sprechen Sie die Bank oder Sparkasse auf die Empfehlung des zentralen Kreditausschusses an und bitten Sie um ein Girokonto für jedermann. Verweigert man Ihnen grundlos die Einrichtung eines Girokontos, kann eine Beschwerde beim zuständigen Ombudsmann helfen. 
Die Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft, die im zentralen Kreditausschuss (ZKA) vertreten sind, unterstützen die Reform des Kontopfändungsschutzes. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der ZKA haben für den Nachweis erweiterter Freibeträge und zur Erhöhung des Pfändungsschutzes einen bundeseinheitlichen Bescheinigungsvordruck (Musterbescheinigung) entwickelt. Durch die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto wird dem Kontoinhaber ermöglicht, Verfügungen über Kontoguthaben innerhalb der eingerichteten Freibetträge durchzuführen. Ist der Freibetrag einmal mit einer Bescheinigung eingerichtet, ist für die Inanspruchnahme des Guthabens innerhalb des Freibetrages kein Beschluss des Vollstreckungsgerichtes oder ein Nachweis über die Herkunft der Gutschrift erforderlich. Die Pfändungsschutzregeln für das P-Konto gelten für alle Art der Einkünfte, also auch für Selbständige. Wir erstellen die Bescheinigung unter ausschließlicher Verwendung der Musterbescheinigung. Die von uns erstellten Bescheinigungen werden bei allen Banken und Sparkassen in Deutschland akzeptiert.
Pfändungsschutz besteht auf dem Pkonto nur bei entsprechendem Guthaben. Durch die Eröffnung eines  Pkontos (P-Konto) oder die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein Pkonto wird gewährleistet, dass der Kontoinhaber bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe von des für ihn geltenden Pfändungsfreibetrages verfügen kann. Aus welchen Gutschriften das Guthaben besteht, ist für den Pfändungsschutz egal. Der Gläubiger kann daher weitere Ansprüche des Kontoinhabers gegen seine Bank pfänden. Hierunter fällt zum Beispiel ein geduldeter und eingeräumter Überziehungskredit. Wir empfehlen daher ein Pkonto nur als Guthabenkonto zu führen.
Schwachstelle des Pkontos ist behoben!Das Pkonto soll einen effektiven Schutz vor Pfändungen auf einem Girokonto gewähren. Bei der Einführung des Gesetzes wollte der Gesetzgeber eine klare Lösung schaffen und ist davon ausgegangen, dass mit den monatlichen Freibeträgen sichergestellt ist, dass jedem Inhaber eines pfändungsgeschützten Kontos monatlich der eingerichtete Freibetrag zur Verfügung steht. Leider wurde hierbei etwas übersehen, was unter dem Begriff Monatsanfangsproblem oder Monatsendproblem bekannt geworden ist. Worum gehts?
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