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RSS Feed der Kanzlei Weiß Anwaltskanzlei Weiß & Partner® Rechtsanwälte, Patentanwalt, Esslingen. Umfassende Informationen, Urteile und Aufsätze zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht und zu anderen Rechtsgebieten. Zudem im Abmahnwarner die Liste mit den aktuellen Abmahnungen.

Tags: arbeitsrecht abmahnung urheberrecht markenrecht wettbewerbsrecht
Einträge: 30 Kategorie: Recht, Gesetz
aktualisiert am: 06.06.2013 - 08:26:19
Feed-Einträge:
Eine so genannte transmortale Vollmacht ist eine Vollmacht, die nach dem Tod des Erteilenden weiterhin gelten soll. Eine solche erlischt, wenn der Vollmachtnehmer und Alleinerbe nach dem Eintritt des Erbfalls über ein Grundstück bestimmen will, welches zum Nachlass gehört, wenn dies das Erbe des Erblassers erfüllen soll. Eine Vollmacht für rechtsgeschäftliche Angelegenheiten setze voraus, so das OLG (Oberlandesgericht) Hamm, dass der ermächtigte Vertreter nicht die gleiche Person wie der Erbe des Vollmachtgebers sei. Daher erlösche die Vollmacht, wenn der Vollmachtnehmer den Vollmachtgeber alleine beerbt hatte. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, dass der Erbe beim Grundbuchamt eine auf ihn ausgestellte Vollmacht und das schriftliche Testament des Verstorbenen vorlegt. Vielmehr ist eine Eintragung in das Grundbuch erst nach der Vorlage eines Erbscheines möglich.   Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2013 15 W 79/12
Wenn zwei streitige Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen, um damit ein Arbeitsverhältnis aufzulösen, ist es üblich, darin einen Zusatz aufzunehmen, mit dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "wohlwollendes Zeugnis" zu erteilen. Diese Verpflichtung ist jedoch in der Praxis kaum etwas wert, wie es anhand eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Sachsen nunmehr deutlich geworden ist. Die Formulierung "wohlwollendes Zeugnis" sei nämlich, so das Gericht, nicht ausreichend bestimmt. Daher sei ein Vergleich, der diese Vereinbarung zum Inhalt habe, auch nicht vollstreckungsfähig. Dies gelte auch für die Formulierung "... das seiner weiteren beruflichen Entwicklung dienlich ist". Dem Arbeitnehmer bleibt in solchen Fällen nichts weiter übrig, als eine erneute Klage vor dem Arbeitsgericht in die Wege zu leiten, um an ein korrektes Zeugnis zu kommen. Beschluss des LAG Sachsen vom 06.08.2012 4 Ta 170/12 (9) ZTR 2013, 102 ArbRB 2013, 33
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Oliver Heilmann, handelnd unter der Bezeichnung Freizeitdiscount bzw. unter freizeitdiscount.biz, Oranienburg, vertreten durch Rechtsanwalt André Krugmann von der Berliner Kanzlei der Rechtsanwälte Rose & Partner GbR, vor.Gegenstand der Abmahnung von Oliver Heilmann ist eine angeblich fehlerhafte Widerrufsbelehrung im Rahmen eines Online-Angebots eines Kajaks auf der Internethandelsplattform eBay.Neben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu Gunsten des Herrn Oliver Heilmann fordert Rechtsanwalt André Krugmann zur Erstattung von Abmahnkosten (also Rechtsanwaltsgebühren zu Gunsten der Rechtsanwälte Rose & Partner) auf. Den Gegenstandswert/Streitwert der Abmahnung beziffert Rechtsanwalt André Krugmann mit 20.000,00 €.In diesem Fall war nicht zu empfehlen, die der Abmahnung beigefügte und durch Rechtsanwalt André Krugmann im Entwurf vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderungen zugunsten des Oliver Heilmann abzugeben.Vor dem Hintergrund, dass solche strafbewehrten Unterlassungserklärung zeitlich unbegrenzt wirksam bleiben, sie also lebenslänglich gelten, sollten diese nicht leichtfertig oder unreflektiert unterzeichnet und zurückgeschickt werden.Sollten auch Sie eine Abmahnung von Oliver Heilmann, vertreten durch die Rechtsanwälte Rose und Partner bzw. Rechtsanwalt André Krugmann, erhalten haben, raten wir Ihnen dringend, sich an einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt zu wenden, um so die erheblichen Risiken, die mit einer solchen Abmahnung und strafbewehrten Unterlassungserklärung einhergehen, von vornherein zu vermeiden.Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung - lernen Sie uns einfach unverbindlich kennen.
publiziert von Killian Hedrich  Angebot "Branchenbuch-Eintrag" unter www.branchen-local.de! Die Firma Lexfati SRL, 2036 Chisinau, Moldawien versendet aktuell das nachfolgende Angebotsformular für einen Branchenbucheintrag unter der URL: http://www.branchen-local.com: Dabei enthält das Formular unter der Überschrift Korrekturfeld/Standardeintrag schon voreingetragene Daten der Angeschriebenen und die Firma Lexfati SRL, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Lascu Serghei, bittet um Ergänzungen der noch nicht eingetragenen Daten. Wer davon ausgeht, dass es sich hierbei um einen kostenfreien Branchenbucheintrag handelt, wird bei genauerem Lesen des kleingedruckten Fließtext überrascht sein, dass die unterschriebene Rücksendung des Formulars einen kostenpflichtigen Vertrag über drei Jahre zu jährlichen Kosten in Höhe von 960 EUR zzgl. MwSt. auslösen soll. Dies gilt angeblich auch für die unterschriebene Rücksendung mit den schon voreingetragenen Daten, demnach ohne weitere Ergänzungen des Formulars durch den Angeschriebenen. Aber auch für den Fall, dass die voreingetragenen Daten aufgrund von Unvollständigkeit durch den Angeschriebenen korrigiert werden, denn diese Korrekturen sollen laut den Formulierungen im kleingedruckten Fließtext der Firma Lexfati SRL nur per E-Mail möglich sein.  Laut den AGB der Firma Lexfati SRL werden die Einträge wie folgt unterschieden: Sollten Sie von der Firma Lexfati SRL, 2036 Chisinau, Moldawien eine Zahlungsaufforderung bezüglich eines "Premiumeintrages" auf der  Webseite http://www.branchen-local.com erhalten haben, können wir Ihnen aufgrund der vorgenannten Besonderheiten nicht empfehlen blind irgendwelche Forderungen zu begleichen, wenden Sie sich stattdessen an den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.
Uns liegt eine markenrechtliche Abmahnung der Firma Roleff-Römer GmbH, Olpe, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei IhrAnwalt 24 AG, Rechtsanwalt Christian Zierhut, vor.Mit ihrer Abmahnung lässt die Firma Roleff-Römer GmbH die Benutzung der Wortmarke „KODRA“ im Rahmen eines Online-Angebots für Motorrad-Schutzbekleidung beanstanden. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zugunsten der Firma Roleff-Römer GmbH verlangt Rechtsanwalt Christian Zierhut von der Anwaltskanzlei IhrAnwalt24 AG die Erstattung der sogenannten Abmahnkosten, also der Rechtsanwaltskosten, die durch die Einschaltung der Kanzlei Ihr Anwalt24 AG entstanden sein sollen.Dabei geht Rechtsanwalt Christian Zierhut von einem Gegenstandswert/Streitwert von 250.000,00 € aus, sodass für die Abmahnung der Firma Roleff-Römer GmbH Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.687,60 € gezahlt werden sollen.Ebenfalls macht Rechtsanwalt Christian Zierhut im Namen der Firma Roleff-Römer GmbH markenrechtliche Ansprüche auf Auskunftserteilung sowie auf Erstattung einer Ermittlungspauschale geltend.In dem uns vorliegenden Fall konnten wir nicht empfehlen, die der Abmahnung beigefügte und durch Rechtsanwalt Christian Zierhut vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ohne vorherige Änderungen abzugeben. Die der Abmahnung im Entwurf beiliegende Unterlassungserklärung geht unseres Erachtens deutlich über das zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr erforderliche Maß hinaus, sodass mit deren Unterzeichnung unnötige Risiken eingegangen werden.Diese erheblichen Risiken lassen sich jedoch von vornherein vermeiden, sofern nach Erhalt der Abmahnung der Firma Roleff-Römer GmbH unverzüglich eine Fachfrau / ein Fachmann mit der Prüfung der geltend gemachten Ansprüche beauftragt wird.Keinesfalls jedoch sollten die Empfänger einer solchen Abmahnung der Firma Roleff-Römer GmbH unbedarft mit den Forderungen umgehen oder die gesetzten Fristen verstreichen lassen. Auch die dadurch entstehenden Risiken lassen sich durch eine strategisch sinnvolle sowie unverzügliche Verteidigung wirksam vermeiden.
Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung des Herrn Rechtsanwalt Jeff Martin, Pariser Str. 14, 67655 Kaiserslautern, vor. Mit dieser Abmahnung lässt Herr Jeff Martin im Auftrag der Amselfilm Productions GmbH, die unerlaubte Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes über sogenannte Tauschbörsen beanstanden. "Sehr geehrter Herr xxx, in vorbezeichneter Angelegenheit hat mich die Amselfilm Productions GmbH & Co. KG, Meinekestr. 27, 10719 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Natalia Drozd, ebenda, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Eine auf mich lautende Vollmacht ist dem Schriftsatz in Kopie (A 1) beigefügt. Einer Originalvollmacht bedarf es für die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht (BGH, Urteil v. 19.05.2010, Az.: I ZR 140/08). Meine Mandantin besitzt das ausschließliche Recht der Nutzung und öffentlichen Zugänglichmachung des Films "Tri bogatyrja na dalnih beregah" und ist damit exklusive Lizenznehmerin gem. § 19a UrhG. Damit verfügt sie insbesondere über das Recht, den vorgenannten Film über Internettauschbörsen gem. § 19a UrhG öffentlich zugänglich zu machen. Meine Mandantin wird durch illegale Uploads durch Dritte in diesen Internettauschbörsen massiv in der Verwertung ihrer Rechte geschädigt. Daher wurde die Baseprotect GmbH beauftragt, die Internettauschbörsen auf Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. Im Rahmen dieser Überprüfung stellte die Baseprotect GmbH fest, dass über Ihren Internetanschluss das urheberrechtlich geschützte Werk "Tri bogatyrja na dalnih beregah" in einer Internettauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten wurde. […] Das eigenmächtige Anbieten zum Download von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet stellt eine illegale öffentliche Zugänglichmachung dar. Der Tauschvorgang und die diesbezüglichen Daten wurden mittels der zertifizierten Software der Baseprotect GmbH beweissicher dokumentiert und von uns an das zuständige Landgericht weitergeleitet. Auf der Grundlage des Anordnungsbeschlusses teilte uns Ihr Internetprovider mit, dass die vorstehende IP-Adresse zum vorgenannten Zeitpunkt eindeutig Ihrem Internetanschluss zugeordnet war.  Sie haben diese Urheberrechtsverletzung grundsätzlich unabhängig davon zu vertreten, ob Sie oder Dritte gehandelt haben, da Sie dafür Sorge zu tragen haben, dass von Ihrem Anschluss aus keine Rechtsverletzungen begangen werden. Sie haften dafür in vollem Umfang. Vor diesem Hintergrund fordere ich Sie namens und im Auftrag meiner Mandantin auf, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum xx.xx.2013 1. Die als Anlage 2 beigefügte, strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung rechtsverbindlich unterzeichnet an mich zurückzusenden. 2. Die betreffende Datei unverzüglich von dem zum Download freigegebenen Ordner Ihres Rechners zu entfernen. 3. Zur Abgeltung der aufgrund dieser Angelegenheit entstandenen Kosten einen Vergleichsbetrag in Höhe von 950,00 Euro auf folgendes Konto zu zahlen: Empfänger: Rechtsanwalt Jeff Martin, Kto. Nr.: xxxx7, BlZ xxx 50110 Stadtsparkasse Kaiserslautern; Verwendungszweck JM xx/13-xxx-xxx Bitte geben Sie unbedingt den beschriebenen Verwendungszweck an, da anderenfalls keine eindeutige Zuordnung erfolgen kann. Meine Geldempfangsvollmacht ergibt sich aus beigefügter Vollmacht. Ich weise Sie darauf hin, dass es sich hierbei um ein Vergleichsangebot handelt, verbunden mit dem Ziel, eine zügige außergerichtliche Streitbeilegung zu erreichen. Der vorgenannte Betrag beinhaltet die Abgeltung aller bisher entstandenen Schadensersatz- undRechtsanwaltskosten. Das vorgenannte Vergleichsangebot gilt jedoch nur, solange keine weitere außergerichtliche Korrespondenz mit meiner Kanzlei notwendig ist. Anderenfalls wird für die Kosten meiner Inanspruchnahme die Geschäftsgebühr gesondert ausgewiesen und neu berechnet, was zu erheblichen Mehrkosten führen kann. Sollten Sie bis zum 10.06.2013 den vorgenannten Vergleichsvorschlag nicht akzeptieren und die vorgenannte Frist ungenutzt verstreichen lassen, werde ich ohne weitere Vorankündigung gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten, was für Sie mit erheblichen Mehrkosten verbunden ist. Fragen zu Zahlungsmodalitäten beantwortet Ihnen gerne die Inkasso-Abteilung der Amselfilm-Productions GmbH & Co. KG. Telefon: xxxx-xxxx 8113 Abschließend darf ich anmerken, dass die von Ihrem Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung eine Straftat gem. §§ 108 ff. UrhG darstellt und mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren geahndet werden kann." Wenn auch Sie eine Abmahnung des Herrn Rechtsanwalt Jeff Martin im Auftrag eines Rechteinhabers wie z.B. der Amselfilm Productions GmbH erhalten haben sollten, raten wir dringend dazu an, die Abmahnung des Kollegen Jeff Martin ernst zu nehmen uns nicht als Massenabmahnung oder Abzocke abzutun. Die Folgen, die bei einer falschen Reaktion oder gar einer Nicht-Reaktion aus einer solchen Abmahnung entstehen können, sind nicht zu unterschätzen. Insbesondere sollte die der Abmahnung der Kanzlei Jeff Martin beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne entsprechende Änderungen zur Unterschrift gebracht werden. Diese mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung stellt letztendlich nichts anderes als einen Vertragsentwurf dar. Bei unveränderter Unterzeichnung dieses Entwurfes einer Unterlassungserklärung des Rechtsanwalts Jeff Martin kommt sodann ein Vertrag zu Stande, der lebenslange Gültigkeit erlangt. Zudem werden die Ansprüche auf Unterlassung und auf Zahlung der Abmahnkosten auf eine vertragliche Grundlage „gehoben“. Insofern müssen an der durch Rechtsanwalt Jeff Martin übersandten Unterlassungserklärung dringend Modifikationen vorgenommen werden – vorausgesetzt die mit der Abmahnung des Herrn Rechtsanwalt Jeff Martin erhobenen Vorwürfe treffen tatsächlich zu.
Kundenfreundlichkeit und freundliches Nachfragen, ob den Erwartungen entsprochen wurde, schätzen nicht alle Kunden. Diese Erfahrung musste ein Anbieter aus der Autoglasbranche machen, nachdem er wegen eines (unaufgeforderten) Anrufes zur Kundenzufriedenheit verklagt wurde. Anruf zum Zwecke der Kundenzufriedenheit eine "Belästigung" im Sinne des UWG? Anfang 2009 stellte der Kunde Dr. N, der hauptberuflich Rechtsanwalt und Notar ist, eine Beschädigung an der Frontscheibe seines Fahrzeuges fest, den er bei dem nun beklagten Unternehmen reparieren ließ. Bei der fernmündlichen Vereinbarung eines Reparaturtermins wurde er von einer Mitarbeiterin des Beklagten nach seiner Telefonnummer gefragt - für den "Fall der Fälle". Kurze Zeit später musste der Kunde feststellen, was der Beklagte unter dieser Formulierung versteht. Dieser ließ ihn nämlich von einem von ihm beauftragten Meinungsforschungsinstitut anrufen, um nach seiner Zufriedenheit mit den Leistungen des Beklagten zu befragen. Ein entsprechendes Einverständnis des Kunden für die Kontaktaufnahme zu solchen Zwecken lag allerdings nicht vor. Der Kunde informierte einen Wettbewerbsverband, der gegen den Beklagten gerichtlich vorging.  Kundenanrufe setzen grundsätzlich Erlaubnis der Kunden hierzu voraus Nach dem Landgericht Köln urteilte nun auch das Oberlandesgericht Köln: Der Anruf des Beklagten war unzulässig. Nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG sind insbesondere solche Anrufe unzulässig, bei denen es sich um einen "Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung" zum Zwecke der Werbung handelt. Das Gericht leugnete zwar nicht, dass nicht alle Anrufe ohne Vorliegen eines entsprechenden Einverständnisses des Angerufenen zwingend unzulässig sein müssen. In der amtlichen Gesetzesbegründung hielt der Gesetzgeber fest, dass unter anderem "wissenschaftliche oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen (...) weiterhin nicht dem UWG" unterfallen. Allerdings soll dies nur gelten, soweit der Anruf "in keinem objektiven Zusammenhang mit dem Absatz von Waren und den anderen Unternehmensaktivitäten" steht.  Hinter Kundenfreundlichkeit steckt die kommerzielle Hoffnung auf neue Aufträge Und genau über diesen Punkt wurde vor Gericht gestritten. Der Beklagte war nämlich der Ansicht, dass der von ihm in Auftrag gegebene Anruf keine "Werbung" im Sinne des § 7 UWG sei. Dies sahen die Richter aber anders. Der Beklagte ließ den Kunden nicht etwa aus "verbraucherpolitischen" oder gar "wissenschaftlichen" Erwägungen anrufen, sondern aus kommerziellen Motiven. Es liege auf der Hand, dass Verbraucher Anrufe zum Zwecke der Kundenzufriedenheit als Zeichen eines besonderen Services verstehen. Dies könne vielleicht sogar darin münden, dass derselbe Kunde bei erneuten Autoglasschäden wieder denselben Unternehmer aufsucht oder ihn sogar an Bekannte und Freunde weiterempfiehlt. Diesen Umstand sollten erst recht wirtschaftlich aktive Unternehmer wissen. Vor diesem Hintergrund sei der besagte "objektive Zusammenhang mit dem Absatz von Waren" durchaus gegeben. Somit stellt der Anruf zum Zwecke der Kundenzufriedenheit keinen Ausnahmefall dar, der nicht vom UWG erfasst wird. Dass der Anruf nicht von dem Beklagten selbst, sondern von einem Meinungsforschungsinstitut durchgeführt wurde, ändert nichts an diesem Umstand. Mit dieser Begründung verurteilte das Gericht den Beklagten zum Ersatz der Abmahnkosten des Klägers in Höhe von 208,65 € nebst Zinsen. Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.3.12, Aktenzeichen 6 U 191/11
Die Werbung ist aus dem täglichen Leben nicht mehr wegzudenken. Kaum ein Unternehmen kommt ohne Anzeigen, Handzettel oder Fernsehwerbung aus. Auch im Internet spielt die Werbung eine große Rolle, denn sie ist oft unverzichtbarer Bestandteil der Finanzierung von Firmen im World Wide Web. Allerdings muss die Werbung als solche gekennzeichnet sein und darf den Internetsurfer nicht irreführen.  Das Landgericht Düsseldorf musste sich im Jahr 2011 mit einem Fall beschäftigen, in dem es um verschleierte Werbung ging. Die Beklagte war die Betreiberin eines Online-Portals. Sie verkaufte über ihre Internetseite Produkte für Wellness und Kosmetik. Auf dieser Seite gab es einige Teaser. Sie werden auch als Anleser oder Anrisstexte bezeichnet, die die Neugier des Lesers wecken und ihn zum Weiterlesen anregen sollen. Beim Anklicken der Teaser wurde der Leser zu einer Pressemitteilung geleitet. Dabei wurden auch andere Seiten mit eindeutiger Produktwerbung angezeigt. Die Klägerin wandte sich gegen diese Praxis, weil das Vorgehen auf der Internetseite wettbewerbswidrig sei. Durch den Hinweis in den Teasern auf die Pressemitteilung würden dem Leser suggeriert, dass es sich hier um einen redaktionellen und rein informativen Text handele. An keiner Stelle finde sich ein Hinweis darauf, dass sich hinter dieser Pressemitteilung tatsächlich Werbung verberge. Das Gericht folgte den Argumenten der Klägerin und ordnete die Organisation des Internetauftrittes als unzulässige Schleichwerbung ein. Wenn eine Veröffentlichung zu Werbezwecken genutzt wird, so muss diese Absicht eindeutig erkennbar sein. Festgelegt ist das im § 58 des Rundfunkstaatsvertrag (RStV), der die Regeln für Werbung und Sponsoring bei Telemedien festlegt: „Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein.“ Nach Ansicht der Richter hat die Betreiberin des Online-Portals gegen das Trennungsgebot verstoßen. Die Produkte und die Pressemitteilung seien miteinander verbunden worden. Es sei aber für den Nutzer nicht erkennbar gewesen, dass es sich dabei um Werbung handele. Die Beklagte müsse ihre Werbung auch deutlich kennzeichnen. Hintergrund ist, dass der Nutzer im Internet vor fehlender Neutralität und Objektivität bewahrt werden. Eine zielgerichtete Werbung muss ohne Probleme und Schwierigkeiten von einem Internetnutzer als solche erkannt werden. Sie muss sich klar von anderen Inhalten unterscheiden. Ist das nicht der Fall, so kann der Nutzer getäuscht werden. Wenn ein neutraler und objektiver Inhalt einer Information suggeriert wird, so vertraut ein Leser oder ein Interessent den Aussagen mehr als denen einer Werbeanzeige. Das gilt nicht nur für Anzeigen, sondern auch für Texte und in diesem Fall Pressemitteilungen, die eigentlich zu Werbezwecken dienen. Ausgangspunkt für die Richter ist dabei immer der durchschnittliche Nutzer, der in einem völlig normalen Maß über Informationen und Verständnis über die Funktionen des Internets verfügt. Mit solchen Texten, die nicht als Werbung gekennzeichnet sind, kann der Normalsurfer durchaus getäuscht und fehlgeleitet werden. Er wird einer angeblich objektiven Information weniger kritisch begegnen als einer Werbeaussage. Bei den Popups oder Bannern ist das anders. Die kennt jeder Internetnutzer und kann sie problemlos einordnen. Die Betreiberin des Internetportals muss deshalb bereits die Teaser als Werbung kennzeichnen, so das Gericht. LG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2011, Az. 12 O 329/11
Außer der Möglichkeit einer Ehescheidung sah der Gesetzgeber in manchen Fällen auch eine so genannte Eheaufhebung vor.  Zu den Gründen für eine solche Aufhebung, welche im Ehegesetz geregelt sind, gehört unter anderem der Irrtum über wesentliche Beschaffenheiten des Ehegatten, die vor der Eheschließung nicht bekannt waren und die im Falle des Bekanntwerdens dazu geführt hätten, dass die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Hierzu gehören beispielsweise schwere unheilbare körperliche oder geistige Krankheiten sowie Vorstrafen. Im Falle einer Aufhebung der Ehe stellt sich die Frage, welcher Familienname geführt wird. Das Oberlandesgericht Celle führt dazu aus, dass derjenige Ehegatte, der denNamen des anderen Ehegatten angenommen hat, ab dem Zeitpunkt der Aufhebung der Ehe wieder den Namen führen soll, den er vor der Ehe hatte. Das Eheregister ist von Amts wegen zu berichtigen, da es durch die Aufhebung unrichtig geworden ist. Beschluss des OLG Celle vom 06.02.2013 17 W 13/12 JURIS online  
In einem Erbvertrag wurde ein Erbe zunächst als Alleinerbe eingesetzt. Dieser Vertrag wurde in einem späteren Vertrag insoweit abgeändert, dass die zuvor bedachte Person nunmehr nur noch Vorerbe sein sollte. Nachdem der Erbe Insolvenz hatte anmelden müssen, hat der Insolvenzverwalter den zweiten Vertrag mittels Erklärung angefochten. Diese Anfechtung hält der Bundesgerichtshof (BGH) für nicht zulässig, weil die Mitwirkung des eingesetzten Erben an einer Aufhebung der Erbeinsetzung stets persönlich vorgenommen werden muss. Es ist daher nicht möglich, dass sie durch einen Dritten, auch nicht einem Insolvenzverwalter wirksam angefochten wird. Urteil des BGH vom20.12.2012 IX ZR 56/12 DB 2013, 285
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